:: Steuertermine 2019 Vorauszahlungen und Abgabe der Steuererklärung
Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Steuertermine im Jahr 2019 zu den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Sie beziehen sich grundsätzlich auf die festgesetzten Vorauszahlungen.
Die Termine sind nicht willkürlich festgesetzt, sondern beruhen auf gesetzlichen Grundlagen. Die
pünktliche Zahlung ist zwingend erforderlich. Werden die Zahlungen an das Finanzamt bzw. an die Finanzkasse nicht fristgerecht geleistet, entstehen automatisch
Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro angebrochenen Monat über der Fälligkeit. Bei hohen Vorauszahlungsbeträgen können somit empfindlich hohe Summen zusätzlich entstehen.
Steuer-Termine 2019 zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer
1. Abgabe der Steuererklärung 2019
Der
Termin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018, der Körperschaftsteuererklärung 2018 sowie der Gewerbesteuererklärung 2018 ist der 31.07.2019.
Bei
Fristüberschreitungen ist das Finanzamt berechtigt erhebliche
Verspätungszuschläge festzusetzen. Diese bemessen sich an der ermittelten Steuerlast.
Werden Sie von einem
Steuerberater vertreten, verlängert sich die
Abgabefrist automatisch bis zum 29.02.2020. Diese Verlängerung greift jedoch nicht, wenn Sie das Finanzamt gesondert aufgefordert hat, die Erklärung vorzeitig einzureichen.
2. Einkommensteuervorauszahlung, Körperschaftsteuervorauszahlung, Gewerbesteuervorauszahlung 2018
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Die
Termine zu den Vorauszahlungen haben wir Ihnen in der untenstehendenTabelle übersichtlich aufbereitet.
Vorauszahlungs-
zeitraum
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Termin Einkommensteuer Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
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Termin Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
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Termin Gewerbesteuer
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I. Quartal: |
11.03.2019 <14.03.2019> |
11.03.2019 <14.03.2019> |
15.02.2019 <18.02.2019> |
II. Quartal: |
11.06.2019 <14.06.2019> |
11.06.2019 <14.06.2019> |
15.05.2019 <20.05.2019> |
III. Quartal: |
10.09.2019 <13.09.2019> |
10.09.2019 <13.09.2019> |
15.08.2019 <19.08.2019> |
IV. Quartal: |
10.12.2019 <13.12.2019> |
10.12.2019 <13.12.2019> |
15.11.2019 <18.11.2019> |
Wichtig für Scheckzahler: Ab 01.01.2007 gelten Zahlungen via Scheckeinreichung an die Finanzkasse erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als beglichen.
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Die in
<Klammern> gesetzten Datumsangaben geben den letzten Tag der sogannten
Schonfrist wieder. Gehen die Steuerzahlungen bis zu diesem Tag beim Finanzamt ein, entstehen keine Säumniszuschläge. Durch gezieltes Ausnutzen der Schonfrist, kann somit zuweilen ein kleiner Liquiditätsvorteil erreicht werden.
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Für preisbewusste Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler halten wir eine große Auswahl an Leistungspaketen bereit:
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Um
Säumniszuschläge zu
vermeiden bietet Ihnen die Finanzverwaltung auch die Teilnahme am
Lastschriftverfahren an. Die Finanzkasse bucht dann pünktlich zu den genannten Terminen von dem angegebenen Konto ab, was nicht zwingend uneingeschränkt und in jedem Fall zu empfehlen ist.
Unsere
Serviceleistung: Im Rahmen eines Mandates erhalten Sie regelmäßig von uns
Terminerinnerung (Monitoring) via eMail, per Post oder wahlweise SMS über aktuell anstehende Zahlungsbeträge und -Termine.
Sind doch einmal aufgrund von versehentlichen verspätungen Säumniszuschläge entstanden, erstellen wir Ihnen gerne einen
professionellen Erlassantrag um diese Kosten zu vermeiden.
Erscheinen Ihnen die vom Finanzamt festgetzten Vorauszahlungen zu hoch, bieten wir Ihnen gerne an, diese zu Überprüfen und einen entsprechenden Anpassungsantrag zu stellen.
>>Hier erfahren Sie mehr
>>
Termine zur Umsatzsteuervorauszahlung
Der letzte Termin für den
Wechsel der Lohnsteuerklasse oder den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist i.d.R. der 30. November eines jeden Jahres.
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Hinweis: Wir haben alle hier aufgeführten Termine mit Sorgfalt und nach Prüfung erstellt. Die Angaben sind dennoch ohne Gewähr.
Ein Service von Stefan Dorn,
Steuerberater Berlin