:: Die Mahngebühr des Finanzamtes - Der Säumniszuschlag

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Um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen, stehen dem Finanzamt eine Art Mahngebühren zur Verfügung, die so genannten Säumniszuschläge. Das Wort an sich sagt bereits die, wann dieses Mittel greift. Säumigen Steuerzahlern schlägt das Finanzamt zusätzlich zur eigentlichen Steuerlast nochmals einen Betrag dazu.

Der Säumniszuschlag ist abzugrenzen vom Verspätungszuschlag. Der Verspätungszuschlag greift, wenn Erklärungen verspätet abgegeben oder angemeldet werden; verspätete Abgabe.

Säumniszuschläge greifen, wenn eine festgesetzte oder angemeldete Steuerzahlung zu spät erfolgt, also bei einer verspäteten Zahlungen von Steuern. Wird demnach keine Erklärung oder Anmeldung (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung) abgegeben, kann kein Säumniszuschlag entstehen. Es kann jedoch ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

Beispiel:

Die Firma Fröhlich gibt die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai erst am 15. August ab. Und zahlt umgehend den angemeldeten Betrag dem Finanzamt. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, nicht jedoch Säumniszuschläge.

Herr Wichtig bezahlt seine Einkommensteuervorauszahlung für das II.Quartal erst am 25. Juni. Das Finanzamt wird automatisch Säumniszuschläge erheben.

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Wichtig: Ein Säumniszuschlag wird nicht durch einen extra Bescheid festgesetzt. Er entsteht vielmehr automatisch aufgrund der gesetzlichen Regelungen. Die Gesetzesgrundlage findet sich im § 240 AO (Abgabenordnung)

Die Schonfrist

Säumiszuschläge werden nicht erhoben, sofern die Steuerzahlung erst drei Werktage nach ihrer Fälligkeit bei der Finanzkasse eingeht. Entscheiden ist der Geldeingang.

Die Höhe von Säumniszuschlägen

Der Säumniszuschlag beträgt 1% für jeden angebrochenen Monat über die eigentliche Fälligkeit.

Beispiel:

Die Umsatzsteuervoranmeldung der Firma Fröhlich war am 10.07. fällig. Die Firma Fröhlich hat den Betrag jedoch erst am 23.09. dem Finanzamt bezahlt.
Das Finanzamt wird Säumniszuschläge für drei Monate, also 3% erheben
1. Monat: bis 10.8.
2. Monat: bis 10.9.
3. Monat bis 23.9.

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Wichtig für Scheckzahler:
Ab 01.01.2007 gelten Zahlungen via Scheckeinreichung an die Finanzkasse erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als beglichen

Unser Service:
>> Übersicht über wichtige Steuertermine zur Umsatzsteuer
>> Übersicht über wichtige Steuertermine zur Vorauszahlung Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

Abzugsfähigkeit von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge zu betrieblichen Steuern sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu den Ertragsteuern abzugsfähig und mindern den steuerlichen Gewinn.

Abzugsfähig als Betriebsausgaben sind insbesondere:

  • Säumniszuschläge zur Umsatzsteuervoranmeldung
  • Säumniszuschläge zur Lohnsteueranmeldung
  • Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer
  • Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer und Vorauszahlung bis einschließlich Verlangungsjahr 2007

Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind

  • Säumniszuschläge zur Einkommensteuer, zum Solidaritätszuschlag
  • Säumniszuschläge zur Einkommensteuervorauszahlung
  • Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag
  • Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuervorauszahlung

>> mehr zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben

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