:: Nicht abzugsfähige und beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben
Was von der Steuer nicht oder nur in beschränkten Maßen abgezogen werden kann
_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler stehen. Diese können im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (z.B. Jahresabschluss oder Einnahmen/Überschussrechnung) von den Betriebseinnahmen (z.B. Umsätze, Honorare, Vergütungen) abgezogen werden.
Der Abzug dieser Ausgaben und damit letztlich die Minderung der Steuerbelastung mit Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer ist grundsätzlich unbeschränkt möglich. Erforderlich sind lediglich die entsprechenden Nachweise, dass die Betriebsausgaben auch tatsächlich angefallen sind. Diese müssen jedoch nicht dem Finanzamt mit den Steuererklärungen eingereicht werden. Sie sind jedoch aufzubewahren und auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen.
Das Steuerrecht kennt jedoch verschiedene Ausgaben, bei denen explizit durch das Gesetz der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen oder stark eingeschränkt wird.
Vom Abzug ausgeschlossen sind beispielsweise folgenden Aufwendungen:
- Aufwendungen für Gästehäuser
- für die Jagd oder Fischerei, Segel- oder Motorjachten
- Aufwendungen für die private Lebensführung
- Aufwendungen für den Besuch von Nachtlokalen
- Geldstrafen
- Bußgelder
- Ordnungs- und Verwarngelder
- Bestechungs- und Schmiergelder
- die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer
- ab 2008 auch die Gewerbesteuer
- Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
- Säumniszuschläge zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
- Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
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Als lediglich beschränkt abzugsfähig gelten die nachstehend aufgeführten Ausgaben:
[Die Beschränkung bezieht sich dabei immer auf die Höhe der Ausgaben.]
>> FAQs zum Thema:
:: Wie hoch sind die Sätze für Verpflegungsmehraufwendungen?
Die Sätze sind gestaffelt nach den Zeiten der Abwesenheit. Es gilt:
- Abwesenheit von 8h-14h: 6 EUR
- Abwesenheit von 14h-24h: 12 EUR
- Abwesenheit von mehr als 24h: 24 EUR
:: Wenn ich einige Privatausgaben über mein Firmenkonto laufen lasse, sind das dann Betriebsausgaben?
Nein. Diese Ausgaben sind stehts privat veranlasst. Sie zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind nicht abzugsfähig, unabhängig davon, von welchem Konto sie bezahlt wurden.
:: Kann ich das Knöllchen für Falsch-Parken abziehen?
Nein. die Tickets der Politessen fallen unter die Rubrik Ordnungs- und Verwarngelder. Sie sind somit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
:: Ich habe meine Einkommensteuer zu spät überwiesen. Es fielen Säumniszuschläge an. Kann ich diese absetzen?
Nein. Säumniszuschläge zur Einkommensteuer gelten als Nebenleistungen zur Einkommensteuer. Sie sind wie die Einkommensteuer selbst nicht abzugsfähig.
:: Ich habe meine Umsatzsteuervorauszahlung zu spät überwiesen. Es fielen Säumniszuschläge an. Kann ich diese absetzen?
Ja. Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer gelten als Nebenleistungen zur Umsatzsteuer. Diese können abgezogen werden. Das gleiche gilt für Zinsen.
:: Sind Spenden Geschenke?
Nein. Spenden sind keine Geschenke. Hierfür hat das Einkommensteuergesetz sowie auch das Körperschaftsteuergesetz eigenen Vorschriften.
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