:: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft
Geschenke im Steuerrecht (Einkommensteuer, Gewerbsteuer und Körperschaftsteuer)
_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin
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A. Geschenke an Geschäftsfreunde
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und das Geschäft. Das hat auch das Finanzamt erkannt und lässt den Betriebsausgabenabzug im Rahmen des Jahresabschlusses bzw. der Steuererklärung für Geschenke in engen Grenzen zu.
Übersteigt der Wert der Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, die Grenze von EUR 35 (netto ohne Umsatzsteuer) nicht, dürfen diese Aufwendung steuerlich geltend gemacht werden.
Der Wert ist ein Jahreswert pro Person bzw. Kunde.
Hat ein Unternehmer keinen Vorsteuerabzug (z.B. Ärzte) ist die Höchstgrenze inklusive der Umsatzsteuer zu beachten.
Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Übersteigt der Wert des Geschenkes die Freigrenze, entfällt der Betriebsausgabenabzug komplett. Auch kann dann die Vorsteuer nicht beansprucht werden.
Die Aufzeichnungen:
Auf einem Beleg muss der Empfänger des Geschenkes hervorgehen. Der Beschenkte muss aber nicht quittieren. Das wäre auch zu absurd.
Die Ausgaben sind jeweils einzeln, zeitnah und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (z.B. auf Konto "Geschenk").
Es bestehen demnach besondere Aufzeichnungspflichten, die zu beachten sind. Führen Sie einfach eine "Geschenkeliste".
Bewirtungsaufwendungen im Rahmen von Geschäftsessen sind keine Geschenke.
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B. Geschenke an Arbeitnehmer
Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, all das, was ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arebitsverhältnisse bezieht, gilt als Arbeitslohn und muss versteuert werden. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich ob der Arbeitnehmer Geld oder Sachwerte erhält.
Inwieweit ist es Ihnen dennoch möglich Ihre Arbeitnehmer zu "beschenken", ohne dass bei Ihren Arbeitnehmern Arbeitslohn zufließt und Sie am Ende für die Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt haften?
Betriebsveranstaltungen:
Zuweilen organisieren Sie für Ihre Mitarbeiter Betriebsveranstaltungen, Ausflüge, Weihnachtsfeiern, etc.
Halten sich die Aufwendungen im üblichen Rahmen, fällt für Ihre Mitarbeiter kein Arbeitslohn an, den diese versteuern müssten.
Als üblich gilt derzeit ein Aufwand pro Mitarbeiter von EUR 110 (brutto), für jeweils die ersten zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr.
Aufmerksamkeiten oder Geschenke aus besonderen Anlass
Hierunter fallen Sachzuwendungen von geringen Wert, wie Bücher oder Blümchen die Sie Ihren Arbeitnehmern oder deren Angehörigen aufgrund eines besonderen Anlasses überreichen. Solche Anlässe sind z.B. Geburtstage oder Jubiläen.
Die Wertgrenze liegt hier bei EUR 40 (brutto). Das ist kein Jahreswert. Er kann durchaus mehrfach ausgenutzt werden, wenn sich mehrere Gelegenheiten im Jahr bieten.
Sachbezüge:
Das Steuerrecht kennt eine monatliche Freigrenze für Sachbezüge an Arbeitnehmer. Sie beträgt monatlich EUR 44 und kann ohne besonderen Anlass ausgenutzt werden.
Achtung: Geld und Wertgutscheine sind keine Sachgeschenke.
Tipp: Statt eines Wertgutscheines tragen Sie auf dem Gutschein die bestimmte Sache ein, die dem Arbeitnehmer zugewandt werden soll.
Die Aufzeichnungen:
Auf einem Beleg muss der Empfänger des Geschenkes hervorgehen. Der Beschenkte muss aber nicht quittieren. Das wäre auch zu absurd.
Die Ausgaben sind jeweils einzeln, zeitnah und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (z.B. auf Konto "Geschenk")
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