Die Aufzeichnungspflichten
Im Steuerrecht finden sich zahlreiche gesonderte Aufzeichnungspflichten. Sie ergeben sich insbesondere aus der Abgabenordnung (AO) aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) sowie aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG).
Diese Pflichten kann in der Regel im Rahmen der Buchführung nachgekommen werden.
Auzuzeichnen ist insbesondere folgendes
- der Wareneingang
- der Warenausgang bei Lieferungen an Unternehmen
- Auslandssachverhalte
- Anlagevermögen
- Geringwertige Wirtschaftsgütern (GwGs)
- Ausgaben für [Geschenke] und [Bewirtung]
- Bildung von Ansparrücklagen
- Sonderabschreibungen
- Lohnkonten für jeden Arbeitnehmer
- steuerfreie Umsätze
- innergemeinschaftliche Erwerbe (EU-Einkäufe)
Selbstverständlich geben wir Ihnen im Rahmen eines Mandates sämtliche Hinweise über die Art und Weise und die optimale Organisation, um den vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten mit geringstem Aufwand nachzukommen.
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Die Buchführungsgrenzen
Gewerbetreibende, die nicht aufgrund von handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, werden durch steuerliche Vorschriften zur Buchführung gezwungen, wenn sie folgende Größenmerkmale überschreiten:
>>Umsatz ist größer als EUR 500.000 oder
>>Gewinn ist höher als EUR 50.000
Die Umsatzgrenze wurde zum 01.01.2007 angehoben.
Die Gewinngrenze wurde zum 01.01.2008 angehoben.
Die Verpflichtung besteht jedoch nicht nachträglich. Sie greift erst, wenn Sie das Finanzamt auf die Buchführungspflicht hingewiesen hat.
Besteht keine Buchführungspflicht, reicht letztlich für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns eine Einnahmen-Überschussrechnung aus. Eine Bilanzierung ist nicht erforderlich.
Hier finden Sie unsere Angebote und [Leistungspakete zur Einnahmen-Überschussrechnung] für Kleingewerbetreibende.
Freiberufler sind niemals buchführungspflichtig und können stets den Gewinn mit einer [Einnahmen-Überschussrechnung] ermitteln.
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Aufbewahrungsfristen
Das Handelsgesetzbuch schreibt allen Kaufleuten vor, Geschäftsunterlagen aufzubewahren (§257 HGB).
Auch die Abgabenordnung verpflicht für die Besteuerungszwecke die zur Aufbewahrung von Unterlagen (§147 AO).
Die Unterlagen müssen auch dann aufbewahrt werden, wenn Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer bereits festgesetzt wurden und bezahlt sind.
Das betrifft Gewerbetreibende, Kapitalgesellschaften wie auch Freiberufler gleichermaßen. Für Privatpersonen gelten diese Regeln jedoch nicht.
Aufzubewahren sind sämtliche Geschäftsunterlagen, die für Besteuerungszwecke von Bedeutung sind. Diese Regelung ist sehr weit auszulegen.
Je nach dem, um welche Unterlagen es sich handelt, betragen die Fristen sechs oder zehn Jahre.
Die 6-Jahresfrist z.B. für:
- Empfangene Handelsbriefe
- Empfangene Geschäftsbriefe,
- Kopien der versandten Handelsbriefe
- Kopien der versandten Geschäftsbriefe
- sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind
Die 10-Jahresfrist z.B. für:
- Bücher und Aufzeichnungen,
- Buchungsbelege
- Inventarlisten,
- Jahresabschlüsse,
- Lageberichte,
- Eröffnungsbilanz
- sonstigen Organisationsunterlagen
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