:: Bewirtungsaufwendungen bei Geschäftsfreunden

Bewirtungsaufwendungen im Steuerrecht (Einkommensteuer, Gewerbsteuer und Körperschaftsteuer)

_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin

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Unternehmer, die aus geschäftlichen Gründen Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden tätigen, können 70 % der nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Bei Bewirtungen steht immer die Darreichung von Getränken und Speisen im Vordergrund. Der Einkommensteuer bzw. dem Finanzamt ist es egal, ob die Bewirtung in einem Restaurant, Kneipe, Bistro, Café oder zu Hause stattfindet.

Geschäftsfreunde sind Personen, die nicht zum Betrieb des Steuerpflichtigen gehören und mit denen er in geschäftlicher Beziehung steht oder beabsichtig, eine solche Verbindung aufzubauen.

Beispielsweise wären das: Kunden, Lieferanten, Handelsvertreter, Pressevertreter, Vertreter des öffentlichen Lebens, Bewerber, Besucher, Fachkollegen außerhalb des Betriebs etc.. Dazu gehören auch deren Begleitpersonen, die aus geschäftlichen Gründen dabei sind, wie Sekretärin oder Prokurist des Geschäftsfreundes.

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen und Getränke, die zum baldigen Verzehr bestimmt sind. Dazu gehören auch Tabakwaren und Nebenkosten, wie beispielsweise Trinkgelder.  

Um die Bewirtungsaufwendungen von der Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abzuziehen und bei der Steuererklärung geltend zu machen, müssen Aufwendungen jedoch angemessen sein. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Richtgrößen hierfür können der Umsatz, Unternehmensgewinn oder die Unternehmensgröße sein.

Unbeanstandet vom Finanzamt bleiben in der Regel Beträge von EUR 50 bis 100 pro Person und Bewirtungsfall.

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Der Nachweis der Aufwendungen für die Bewirtung aus betrieblicher Veranlassung gegenüber dem Finanzamt ist schriftlich zu führen. Die Nachweise müssen jedoch nicht der Steuererklärung oder dem Jahresabschluss beigefügt werden. Auf Verlangen sind diese jedoch vorzuzeigen.
Anzugeben sind:

  • Ort und Tag der Bewirtung
  • Teilnehmer der Bewirtung
  • Anlass der Bewirtung
  • Höhe der Aufwendungen.
  • Maschinelle Abrechnung der Gaststätte
  • mit Angabe zu Namen und Anschrift und
  • Auflistung der Speisen und Getränke

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Wichtig
: Es muss zwingend ein konkreter Anlass angegeben werden. Allgemeine Angaben, wie z. B. "Geschäftsfreundbewirtung", "Kundenbewirtung", "Arbeitsessen", "Kundenpflege", "Kontaktpflege", "Informationsgespräch" sind nicht ausreichend.

Der Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten ist, im Gegensatz zum Betriebsausgabenabzug, zu 100% möglich. Voraussetzung ist eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Für Bewirtungsrechnungen die also 150 EUR nicht übersteigen, genügt als Beleg grundsätlzlich der Kassenbon der Gaststätte. Die oben dargestellten Angaben, um die Bewirtungsaufwendungen steuerlich anerkennen zu lassen, sind jedoch trotzdem vorzunehmen.

Als Arbeitshilfe steht Ihnen hier eine Ausfüllhilfe zur richtigen Erfassung der Bewirtungskosten im pdf-format zur Verfügung.

Beispiel:

Unternehmer Findig lädt seinen Kunden zum Mittagessen ein. Das Essen dient insbesondere zur Besprechnung eines neuen Projektes. Am Ende des Essens bringt die Kellnerin die Rechnung. Sie beträgt 119 EUR. Herr Findig bezahlt und gibt zusätzlich 10 EUR Trinkgeld.

Der Steuerberater von Herrn Findig wird steuerlich 77 EUR bei der Einkommensteuer als Bewirtungsaufwendungen geltend machen (70% von 100 EUR des Netto-Betrags der Rechnung plus 70% von 10 EUR des Trinkgeldes). In der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung kann er 19 EUR Vorsteuern aus den Bewirtungskosten geltend machen.


Insbesonder ist auch auf die Abgrenzung zwischen betrieblichen und geschäftlichen Anlass zu achten. Jüngsten äuuserte sich der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18.09.2007) zu dieser Frage. Betrieblich veranlasst sind grundsätzlich ausschließlich Bewirtungen an Arbeitnehmer. Der geschäftliche Anlass wird somit stets bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden gegeben sein. Insoweit greifen dann die Abzugsbeschränkungen.

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