Pflichtangaben in Rechnungen - Den Vorsteuerabzug sichern
Die Ihnen von anderen Unternehmern berechnete Umsatzsteuer können Sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.
Das Umsatzsteuergesetzt (UStG) gewährt grundsätzlich diesen Vorsteueranspruch. Er ist jedoch an formale Voraussetzungen geknüpft, die zwingend eingehalten werden müssen. Die Anforderungen beziehen sich insbesondere auf die Rechnung, die Sie von dem anderen Unternehmer erhalten.
Nur Rechnungen die alle formalen Anforderungen erfüllen, führen zur Gewährung und Erstattung der Vorsteuer.
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Pflichtangaben in Kleinbetragsrechnungen:
Kleinbetragsrechungen im Sinne der Umsatzsteuer, sind Rechnungen mit einem Wert der EUR 250 (bis zum 31.12.2016 EUR 150) nicht überschreitet.
Die Wertgrenze ist ein Bruttowert, also incl. Umsatzsteuer. Für solche Rechnungen gelten Erleichterungen zum Vorsteuerabzug. Sie brauchen nur die folgenden Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- das Ausstellungsdatum
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände
- oder den Umfang und die Art der Dienstleistung
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung
- den anzuwendenden Steuersatz
- ggf. den Hinweis auf eine Steuerbefreiung
Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
muss nicht angegeben werden.
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FAQs zum Thema:
:: Eine Rechnung, die ich erhalten habe, entspricht nicht den Anforderungen. Was kann ich tun?
Der Lieferant oder Leistungserbringer ist verpflichtet, eine korrekte Rechnung auszustellen. Er muss die fehlerhafte Rechnung korigieren.
:: Reicht das Rechnungsdatum als Nachweis des Leistungszeitpunktes aus?
Nein. Das Rechnungsdatum ist nicht ausreichend. Es muss zwingend noch der Lieferungszeitpunkt oder Leistungszeitraum angegeben werden. Der Monat, Verweis auf einen Lieferschein oder der Satz, dass das Rechnungsdatum dem Leistungsdatum entspricht genügt jedoch.:: Muss ein Mietvertrag oder Leasingvertrag die gleichen Angaben enthalten?
Ja. Es handelt sich hierbei um Dauerleistungen. Es gibt keine Ausnahmen beim Vorsteuerabzug. Im Vertrag müssen sämtliche Angaben auffindbar sein.
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Die Pflichtangaben:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers nicht jedoch die Steueridentifiaktionsnummer
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände
- oder Umfang und die Art der Dienstleistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- oder Hinweis, dass Leistungsdatum mit Rechnungsdatum übereinstimmt
- bei Anzahlung: Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt
- jede vereinbarte Minderung des Entgelts (Skonto, Bonus, Rabatt)
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- ggf. den Hinweis auf eine Steuerbefreiung
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