:: Die Lohnsteuerklasse wechseln _____

_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin


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Damit der Arbeitgeber weiß, wie viel er vom vereinbartem Bruttogehalt oder Bruttolohn an Lohnsteuern dem Finanzamt abführen muss, gibt es die sogenannte Lohnsteuerkarte. Auf ihr sind alle Merkmale enthalten, damit der Arbeitgeber die korrekte Lohnsteuer berechnet und dem Finanzamt überweist. Ein entscheidendes Merkmal ist die Lohnsteuerklasse. Verantwortlich für den Eintrag der Lohnsteuerklasse auf die Lohnsteuerkarte ist die Gemeindeverwaltung. In Berlin sind es die Bezirksämter.

Eheleute können aus verschiedenen Lohnsteuerklassen wählen. Hierbei stehen die Steuerklasse III, IV und V zur Verfügung. Die Kombination entscheidet maßgebend darüber, wie hoch die monatlichen Steuerabzüge vom Gehalt ausfallen. Ungünstige Kombinationen können dazu führen, dass die Arbeitgeber innerhalb des Jahres zu viel Lohnsteuer dem Finanzamt überweisen und somit eine Steuerüberzahlung entsteht. Diese kann allerdings mit der Einkommensteuererklärung bzw. Lohnsteuererklärung wieder ausgeglichen werden.

Um innerhalb eines Jahres mehr Geld in der gemeinsamen Kassen zu haben, kann sich also ein Wechsel der Steuerklassen lohnen.

Wichtig: Die Lohnsteuerklasse bestimmt also den Nettolohn maßgebend. Verschiedene Sozialleistungen bemessen sich jedoch am Nettolohn. So legt beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes den Nettolohn zu Grunde. Auch die Elterngeldstelle berechnet das Elterngeld nach dem durchschnittlichen Nettogehalt. Durch eine geschickte Gestaltung der Lohnsteuerklassenwahl können also werdende Mütter ihre Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, in dem sie beispielsweise von der Steuerklasse IV oder V in die Lohnsteuerklasse III wechseln. Das hat zwar zunächst zur Folge, dass möglicherweise das gesamte Nettoeinkommen des Ehepaares sinkt. Allerdings kann dieser Effekt wiederum durch die Einkommensteuererklärung ausgeglichen werden. Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse sollte möglichst frühzeitig während der Schwangerschaft vorgenommen werden.


Zuständig für den Wechsel der Steuerklassen sind die Finanzämter. Hier müsste ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Finanzbeamte nimmt dann den gewünschten Wechsel der Lohnsteuerklasse vor.


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