:: Die Betriebsprüfung ________________________________________


Der Brief vom Amt ist da. Es findet eine Betriebsprüfung oder auch Außenprüfung genannt, bei Ihnen statt. Das ist einer der weniger schönen Momente. Zum Einen geht es meistens um Jahre, die Sie vermutlich innerlich schon längst ad acta gelegt haben, zum Anderen kostet es vor allem reichlich Zeit.

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Aber leider kann man den Termin nicht absagen oder freundlichst darum bitten, doch jemand anderen zu prüfen. Einer Betriebsprüfung kann man nicht entgehen - aber man kann sich sehr gut darauf vorbereiten.


Wozu eine Betriebsprüfung?

Die Finanzverwaltung sieht in diesem Vorgehen eine Art präventive, wenn nicht sogar pädagogische Maßnahme, um Sie nicht in ewiger Sicherheit zu wiegen. Ferner ist die Außenprüfung ein Instrument, um Steuern, die bisher nicht oder in nicht exakter Höhe festgesetzt wurden, nachzuerheben und einzelne Sachverhalte detailliert zu ergründen. Wieviel Steuermehreinnahmen Betriebprüfungen in den vergangenen Jahren eingebracht haben, können Sie hier erfahren.

Neben der Außenprüfung gibt es weitere Instrumente um möglichst exakt Sachverhalte zu ermitteln, beispielsweise das Ermittlungsverfahren im Rahmen der Veranlagung oder auch schlichtes Nachfragen und weitaus bedrohlicher: Ein Einsatz der Steuerfahndung.

Die Betriebprüfung ist nicht willkürlich sondern klar und eindeutig rechtlich geregelt

Rechtliche Grundlagen für eine Außenprüfung sind die §§193-207 der Abgabenordnung (AO) sowie die sich von der Finanzverwaltung selbstauferlegte Betriebsprüfungsordnung (BpO).

Für Unternehmer, also Kapitalgesellschaften, Gewerbetreibende und Freiberufler ist eine Betriebsprüfung jederzeit und ohne Begründung möglich, jedoch niemals ohne schriftliche Ankündigung in Form einer so geannten Prüfungsanordnung. Für die Außenprüfung aller anderen Steuerpflichtigen bedarf es einer detaillierten und gesonderten Begründung. Diese ist durchaus anfechtbar.

Wann ist eine Betriebsprüfung zu erwarten?

In der Regel finden also Prüfungen bei Unternehmen statt, eher selten bei Privatpersonen. Die Prüfungsfelder sind die dazu gehörigen Steuerarten wie z.B. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer.

Eine Prüfung durch das Finanzamt ist immer dann nicht unwahrscheinlich, wenn in den zugrunde liegenden Steuerbescheiden der „Vorbehalt der Nachprüfung“ aufgenommen und noch wirksam ist. Ein bereits ergangener Steuerbescheid kann dabei revidiert werden. Die Aufnahme des „Vorbehalt der Nachprüfung“ in einen Steuerbescheid ist also ein Indiz für eine möglicherweise stattfindende Betriebsprüfung.

Das Finanzamt teilt in Größenklassen ein

Um den zeitlichen Umfang, also die Anzahl der zu prüfenden Steuer- bzw. Veranlagungsjahre zu bestimmen, teilt die Verwaltung die Betriebe nach Größenmerkmalen ein:



G wie Großbetriebe
M wie Mittelbetriebe
K wie Klein/Kleinstbetriebe

Wie Ihr Unternehmen eingestuft wird, können Sie hier erfahren.

Die Einteilung hat die Konsequenz, dass Großbetriebe fast ständig geprüft werden, im Prinzip fast jedes einzelne Jahr. Bei anderen Betriebsgrößen in der Turnus unregelmäßiger, und der Prüfungszeitraum ist lediglich auf maximal drei Jahre beschränkt. Nach einer Überprüfung ist es eher unwahrscheinlich, in den Folgejahren noch einmal überprüft zu werden. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Prüfpause besteht allerdings nicht.

Eine Prüfung von Klein- und Kleinstbetrieben erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte in den Steuererklärungen Ungereimheiten aufweisen oder andere Auffälligkeiten zeigen.

Anzeige:Im Vorfeld den Steuerberater kontaktieren

Einer Betriebsprüfung geht immer eine Prüfungsanordnung, die vorab per Post zugestellt wird, voraus. Lassen Sie Ihren Steuerberater die Prüfung zunächst auf ihre Zulässigkeit hin checken. Der Kontakt oder ein Gespräch mit Ihrem Berater empfiehlt sich zusätzlich immer, wenn sie ein schlechtes Gewissen plagen sollte. Bis zu dem Moment, an dem der Prüfer tatsächlich, physisch vor Ort erscheint, haben Sie die Möglichkeit der "Beichte" gegenüber dem Finanzamt, und kommen straffrei aus einer möglicherweise weniger angenehmen Situation heraus.

Ablauf der Betriebsprüfung

Der Ablauf der Prüfung ist der spektakulärste Teil. Ist als Ort der Prüfung Ihr Unternehmen festgelegt, so wäre es sinnvoll, dem Prüfer eine angenehme Arbeitsatmosphäre zu schaffen und etwas Konfekt zu reichen. Stellen Sie ihm nur die verlangten Unterlagen zur Verfügung. Fragen darf ein Betriebsprüfer grundsätzlich nur an zuvor benannte Auskunftspersonen stellen. Der Unternehmer selbst muss selbst zwingend Auskunft geben, nicht jedoch die Mitarbeiter, sofern sie nicht ausdrücklich dazu autorisiert wurden.

Darauf achten Prüfer meistens:

vollständige Erfassung aller Einnahmen bzw. Umsätze
Kassendifferenzen (Minusbestände in einer Kasse gibt es nicht)
Buchführungsmängel
Entnahmen und Einlagen: Regelmäßigkeit und Höhe von Entnahmen
Was wurde mit größeren Entnahmen angeschafft? Wurden hierdurch neue Einkunftsquellen geschaffen, deren Erträge noch nicht erklärt sind?

Finanzierung von privaten Einlagen: Wo kommen die Gelder her?
Korrekte Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen
Entnahme von Betriebsvermögen und damit Aufdeckung von stillen Reserven
Korrekte Erfassung der Betriebsausgaben und Belegnachweise

Handelt es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder um abzuschreibendes Anlagevermögen?
Sind womöglich Kosten der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben deklariert?
Sind keine doppelten Buchungen vorhanden, wie z.B. die Rechnung einmal und nochmals der Lieferschein?
Liegen nichtabzugsfähige Betriebsausgaben vor?
Verträge mit nahen Angehörigen

Der Betriebsprüfer kann Kontrollmitteilungen anfertigen

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann der Prüfer auch Informationen über Geschäftspartner und andere Unternehmen sammeln und so genannte Kontrollmitteilungen anfertigen. Diese Mitteilungen sollen bezwecken, dass die Besteuerung bei Ihren Geschäftspartnern sichergestellt wird. Diese Kontrollmitteilungen werden an die Finanzämter übergeben, bei denen Ihre Geschäftspartner steuerlich geführt werden. Das einfachste Identifkationsmerkmal ist hierbei die Steuernummer auf den Rechnungen Ihrer Geschäftspartner.

Sachverhalte, die zu Kontrollmitteilungen führen können:

  • Arbeitsmittel
  • Hinweise auf Scheingeschäfte oder Schmiergeldzahlungen
  • Suspekt erscheinen können insbesondere: Provisionszahlungen, Vermittlungsgebühren, Honorarzahlungen, Aufwandsentschädigungen,
  • Künstlergagen, Gratislieferungen, hohe Skonti oder Bonuszahlungen
  • ungewöhnliche Zahlungsmethoden (insbesondere hohe Barzahlungen)
  • ungewöhnliche Geschäftsabwicklungen
  • Darlehensverzicht oder Forderungsverzicht
  • Geldgeschenke
  • Übertragung von Betriebsvermögen
  • verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Zahlungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten
  • Interpretationsmöglichkeiten von Verträgen
  • mangelnde Übereinstimmung von Rechnung und Leistung
  • Verkäufe von wertvollen Vermögenswerten
  • Teilzahlungen auf unterschiedliche Konten
  • Rechnungen mit ungewöhnlichem Erscheinungsbild
  • Ausgangsrechnungen mit ganz viel Platz für Ergänzungen
  • Ausgangsrechnungen mit reichlich allgemeinen Angaben
  • Ausgangrechnungen mit mangelhaften Briefköpfen
  • Ausgangsrechnungen, die handschriftlich verfasst sind
  • Ausgangsrechnungen ohne Ordnungssystematik
  • Rechnungen ohne Knickfalten
  • kopierte Rechnungen oder Rechnungsvordrucke
  • Rechnungen, bei dem Rechnungsaussteller und Kreditinstitut örtlich weit auseinander liegen
  • Rechnungen mit unbekannten Vertragspartner, ausländische Unternehmer
  • Häufige ebay-Verkäufe

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Und noch ein Tipp:

Denken Sie bei einer Prüfung immer an die Grundregeln bei menschlicher Kommunikation. Der Prüfer ist ein Mensch. Er plaudert vermutlich gern und freut sich über kleine gastfreundschaftliche Aufmerksamkeiten. Wenn es Ihnen möglich ist, behandeln Sie ihn wie einen Ihrer Kunden. Seien und bleiben Sie stets zuvorkommend und freundlich. Smalltalk, das wissen Sie, ist niemals verkehrt. Schaffen Sie eine angenehme Atmosphäre.Und noch was: der Prüfer ist auch verpflichtet, zu Ihrem Gunsten zu prüfen.

Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin

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