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Kurz informiert |
:: Steuerfreibeträge
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Wichtig: Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Der Freibetrag beträgt für den steuerfreien Erwerb:
- Ehegatten 500.000 Euro
- Eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
- Kinder 400.000 Euro
- Enkel 200.000 EUR
- Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 EUR
- Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung 20.000 EUR
- übrige Personen der Steuerklasse III 20.000 EUR
Zusätzlich wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt
:: Steuerklassen
Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I : Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Enkel und (bei Erbschaft) Eltern, eingetragene Lebenspartner
Steuerklasse II : Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und (bei Schenkung) Eltern
Steuerklasse III : alle übrigen Personen (z.B. Lebensgefährten, Freunde)
:: Steuersatz
Steuerpflichtiger Erwerb in EUR |
Steuersatz in der Steuerklasse
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I
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II
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III
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bis 75.000 |
7
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15
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30
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bis 300.000 |
11
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20
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30
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bis 600.000 |
15
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25
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30
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bis 6.000.000 |
19
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30
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30
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bis 13.000.000 |
23
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35
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50
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bis 26.000.000 |
27
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40
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50
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über 26.000.000 |
30
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43
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50
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Weitere Leistungen zum Thema Schenken und Erben:
>> Gestaltungsberatung: Vermeidung von Steuern
>> Erbschaftsteuererklärung: Erstellen der Erklärungen |