:: Erbschaft-/Schenkungsteuergestaltung _____________________________________

Unterschiedliche Bewertungsregeln von Vermögenswerten eröffnen weiteren Gestaltungsspielraum.  Wir besprechen, wie Sie Vermögen übertragen können und sich dennoch Ihre Altersvorsorge bewahren – z.B. durch Nießbrauchsvorbehalte.

Es gibt großzügige Freibeträge. Die Faustregel lautet: Je weiter das Verwandtschaftsverhältnis auseinander ist, desto geringer ist der Freibetrag.

Achtung allerdings: Bei der Steuerbetrachtung werden alle Schenkungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Das kann sich schnell summieren. Der Freibetrag gilt aber immer nur einmal.

Bei jeder Übertragung spielen auch einkommenssteuerliche Aspekte eine Rolle. Es bringt uns nicht weiter, wenn Sie Erbschaft oder Schenkungsteuer sparen, dafür aber höher mit Einkommensteuer belastet werden.

Es gilt den optimalen Weg zu finden. Bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidungen werden wir gegebenenfalls alle Maßnahmen ergreifen, damit das Finanzamt sich nicht dazwischen schaltet.


Mögliche Gestaltungsoptionen aus steuerlicher Sicht (eine Auswahl):

  • Mehrmaliges Ausnutzen von Freibeträgen – die 10-Jahresfrist mehrmals nutzen
  • Kettenschenkungen – zweimal Freibeträge ausnutzen
  • Generationssprünge – indirekt schenken
  • Mittelbare Grundstücksschenkungen – Grundstücke statt Geld
  • Übernahme von Verbindlichkeiten (gemischte Schenkungen)
  • Umwidmung von Vermögen in Betriebsvermögen – von zusätzliche Freibeträgen profitieren
  • Nießbrauchsvereinbarungen – Vermögen vom Ertrag trennen
  • Unterhaltsvereinbarungen – Vermögen übergeben, Unterhalt bekommen
  • Güterstandsschaukel – den Zugewinnausgleich vorziehen

Ihre Vorteile:

  • Detaillierte Besprechung aller Optionen nach Zielvorgaben
  • Check von einkommenssteuerlichen Auswirkungen
  • Übersichtliches Gutachten
  • Geregelte Vermögensnachfolge mit möglichst niedriger Steuerbelastung


Kurz informiert

:: Steuerfreibeträge

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Wichtig: Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

Der Freibetrag beträgt für den steuerfreien Erwerb:
  • Ehegatten 500.000 Euro
  • Eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
  • Kinder 400.000 Euro
  • Enkel 200.000 EUR
  • Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 EUR
  • Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung 20.000 EUR
  • übrige Personen der Steuerklasse III 20.000 EUR

Zusätzlich wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt

:: Steuerklassen

Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I : Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Enkel und (bei Erbschaft) Eltern, eingetragene Lebenspartner)

Steuerklasse II : Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und (bei Schenkung) Eltern

Steuerklasse III : alle übrigen Personen (z.B. Lebensgefährten, Freunde)

:: Steuersatz

Steuerpflichtiger Erwerb in EUR
Steuersatz in der Steuerklasse
I
II
III
bis 75.000
7
15
30
bis 300.000
11
20
30
bis 600.000
15
25
30
bis 6.000.000
19
30
30
bis 13.000.000
23
35
50
bis 26.000.000
27
40
50
über 26.000.000
30
43
50
Weitere Leistungen zum Thema Schenken und Erben:

>> IST-Analyse: Was würde es jetzt an Steuern kosten

>> Erbschaftsteuererklärung: Erstellen der Erklärungen
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