:: Überblick über mögliche Werbungskosten bei Arbeitnehmern _______

Werbungskosten sind Aufwendungen die zur Erzielung, zur Sicherung oder Erhaltung von Einkünften entstehen. Die gesetzliche Definition findet sich in § 9 Einkommensteuergesetz. Bei Arbeitnehmern sind das also insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit Gehaltszahlungen oder möglichen Gehaltszahlungen. Im Rahmen einer Lohnsteuererklärung bzw. Einkommensteuererklärung können diese dem Finanzamt mitgeteilt und erklärt werden. Sie mindern die steuerlichen Einkünfte und führen dazu, dass überzahlte Lohnsteuern zurück erstattet werden.

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Die Werbungskosten werden in der Anlage N der Einkommensteuererklärung erklärt und ermittelt. Grundsätzlich lässt das Finanzamt keine Pauschalen zu. Das Gesetz sieht bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. derzeit 1.000 EUR (bis 2010 920 EUR) vor. Dieser wird jedem Arbeitnehmer gewährt, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Werbungskosten sind. Übersteigt die Summe aller Werbungskosten diesen Pauschbetrag, ist es sinnvoll die Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung bzw. im Lohnsteuerjahresausgleich zu erklären.



Typische Beispiele von Werbungskosten bei Arbeitnehmern sind:

  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer (Begrenzungen ab 2007)
  • Arbeitskleidung
  • Ausbildungskosten
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Beiträge zu Gewerkschaften
  • Berufsbedingte Versicherungen
  • Bewerbungsaufwendungen
  • Computerkosten
  • Dienstreisen
  • Doppelte Haushaltführung
  • Fachliteratur
  • Fahrten zur Arbeit
  • Fortbildungskosten
  • Fortbildungsreisen
  • Internetkosten
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kongresse
  • Kontoführungsgebühren
  • Steuerberaterhonorare
  • Telefonkosten
  • Umzugkosten
  • Unfallkosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Zeitungen (Fachzeitungen)
  • Zeitschriften (Fachzeitschriften)
Bewerbungskosten: Abzugsfähig sind alle Aufwenfungen, die im Zusammenhang mit einer zukünftigen Arbeitsstelle stehen. Unabhängig davon, ob derzeit ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht.

Berufskleidung: Kann abgesetzt werden, sofern diese typischer Weise nur für die Ausübung des Berufs benutzt werden kann, z.B. Arztkittel, Schutzanzüge, Arbeitshandschuhe. Nicht abzugsfähig sind alle Arten von bürgerlicher Kleidung.

Fachliteratur:
Sind Bücher oder Zeitschriften, die nahezu ausschließlich der beruflichen Information dienen.

Kontoführungsgebühren: Für die Führung des Kontos, auf das auch die Gehaltszahlungen geleistet werden, aktzepiert die Finanzverwaltung eine Pauschale von 16 EUR pro Jahr.

PC-Kosten: Beträgt die private Mitbenutzung eines Computers oder Laptops nicht mehr als 10 Prozent, können die Anschaffungskosten des Rechners vollständig, möglicherweise mittels Abschreibungen, steuerlich geltend gemacht werden.

Ausbildungskosten: Kosten für ein Erststudium sind nach derzeitiger Gesetzeslage keine Werbungskosten. Für ein Zweitstudium oder zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen kann jedoch der Werbungskostenabzug greifen.
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