- Arbeitsmittel
- Arbeitszimmer (Begrenzungen ab 2007)
- Arbeitskleidung
- Ausbildungskosten
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Beiträge zu Gewerkschaften
- Berufsbedingte Versicherungen
- Bewerbungsaufwendungen
- Computerkosten
- Dienstreisen
- Doppelte Haushaltführung
- Fachliteratur
- Fahrten zur Arbeit
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsreisen
- Internetkosten
- Kinderbetreuungskosten
- Kongresse
- Kontoführungsgebühren
- Steuerberaterhonorare
- Telefonkosten
- Umzugkosten
- Unfallkosten
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Zeitungen (Fachzeitungen)
- Zeitschriften (Fachzeitschriften)
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Bewerbungskosten: Abzugsfähig sind alle Aufwenfungen, die im Zusammenhang mit einer zukünftigen Arbeitsstelle stehen. Unabhängig davon, ob derzeit ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht.
Berufskleidung: Kann abgesetzt werden, sofern diese typischer Weise nur für die Ausübung des Berufs benutzt werden kann, z.B. Arztkittel, Schutzanzüge, Arbeitshandschuhe. Nicht abzugsfähig sind alle Arten von bürgerlicher Kleidung.
Fachliteratur: Sind Bücher oder Zeitschriften, die nahezu ausschließlich der beruflichen Information dienen.
Kontoführungsgebühren: Für die Führung des Kontos, auf das auch die Gehaltszahlungen geleistet werden, aktzepiert die Finanzverwaltung eine Pauschale von 16 EUR pro Jahr.
PC-Kosten: Beträgt die private Mitbenutzung eines Computers oder Laptops nicht mehr als 10 Prozent, können die Anschaffungskosten des Rechners vollständig, möglicherweise mittels Abschreibungen, steuerlich geltend gemacht werden.
Ausbildungskosten: Kosten für ein Erststudium sind nach derzeitiger Gesetzeslage keine Werbungskosten. Für ein Zweitstudium oder zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen kann jedoch der Werbungskostenabzug greifen. |
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