:: Das Arbeitszimmer im Steuerrecht _____________

Das Arbeitszimmer ist bei jeder Steuererklärung immer ein beliebtes Streitthema mit dem Finanzamt. Der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Laufe derzeit immer weiter eingeschränkt. Die Regeln über das häusliche Arbeitszimmer finden sich im Einkommensteuergesetz (§4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b EStG).


Das Gesetz sieht vor, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann als abzugsfähig einzustufen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Als ein häusliches Arbeitszimmer wird ein Raum bezeichnet, der in der privaten und häuslichen Sphäre eines Steuerbürgers eingegliedert ist und dieser dort vorwiegend genutzt wird, um Arbeiten zu erledigen, bei denen er steuerpflichtige Einkünfte erzielt (BFH vom 16.10.02, XI R89/00). Entscheidend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit dem privaten Lebensbereich des Steuerbürgers besteht.

Gleichgültig ist jedoch, ob das Zimmer zu einer Mietwohnung, Eigentumswohnung oder einem Einfamilienhaus gehört.

Es müssen nicht unbedingt Büroarbeiten in einem Arbeitszimmer erledigt werden, denkbar sind auch künstlerische oder schriftstellerische Aufgaben.

_Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Bedeutend für die Abzugsfähigkeit der Kosten ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Es kommt hierbei darauf an, dass im Arbeitszimmer nahezu alle Tätigkeiten ausgeübt werden, mit den letztlich auch steuerrelevante Einkünfte erzielt werden.

Verdient ein Steuerpflichtiger mit mehreren Tätigkeiten nebeneinander sein Geld, müssen alle Tätigkeiten zusammen betrachtet werden.

1. Fallgruppe

Alle Tätigkeiten werden schwerpunktmäßig im Arbeitszimmer verrichtet: Der Abzug der Aufwendungen ist möglich.

2. Fallgruppe

Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitszimmers bilden den Schwerpunkt: Der Abzug der Aufwendungen ist möglich. Allerdings hat der Gesetzgeber diesen Abzug auf maximal 1.250 EUR begrenzt.

3. Fallgruppe

Nur eine Tätigkeit wird im Arbeitszimmer verrichtet die andere oder die anderen Tätigkeiten jedoch nicht: Der Abzug der Aufwendungen ist nicht möglich. Ausnahme: die nicht im häusliche Arbeitszimmer verrichtete Tätigkeit ist nur von geringer Bedeutung.

_Abzugsfähige Aufwendungen

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für:

  • Miete,
  • Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser- und Energiekosten, Nebenkosten
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
  • Renovierungskosten.

_Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Jeder Nutzende darf die Aufwendungen abziehen, die er getragen und bezahlt hat, soweit diese aus seinem Standpunkt aus betrachtet abzugsfähig sind.

Wichtig: Änderung im Vergleich zu 2006 und den Vorjahren.

Bis einschließlich 2006 konnten auch Kosten in begrenzten Maße als Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn

  • Für das Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beansprucht (Zeitgrenze) wurde.

Der Abzugsbetrag war auf 1.250 EUR der nachgewiesenen Kosten begrenzt. Diese Regelung wurde zum 01.01.2007 vom Gesetzgeber gestrichen.

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Stefan Dorn, Steuerberater - Berlin Prenzlauer Berg

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