:: GmbH und Limited - Steuerfalle verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)
_Das Problem
Häufig werden bei Kapitalgesellschaften insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen des Finanzamtes verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt. Die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt zum einen zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur Körperschaftsteuer. Zum anderen wird fiktiv unterstellt, dass dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft Erträge (ausgeschütteter Gewinn auch ohne Beschluss) zugeflossen sind. Diese erhöhen die Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer des Gesellschafters oder der Gesellschafter.
Werden verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt, ist oftmals mit einer erheblichen Steuerbelastungen zum einen bei der Kapitalgesellschaft sowie zum anderen bei den Gesellschaf-tern zu rechnen. Die meisten Fälle von verdeckten Gewinnausschüttungen betreffen den Ge-sellschafter-Geschäftsführer.
_Die Definition
Verdeckte Gewinnausschüttungen können nur bei Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel der GmbH oder der Limited auftreten. Die Ursache ist in der Verflechtung von Gesellschafter und Gesellschaft zu finden.
Als verdeckte Gewinnausschüttung werden bei Kapitalgesellschaften eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung angesehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des steuerlichen Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Es müssen alle Voraussetzungen zugleich vorliegen.
Das "verdeckt" bezieht sich letztlich auf Betriebsausgaben bzw. Aufwendungen der Kapitalgesellschaft, die eigentlich den Gesellschaftern zu zurechnen sind. Diese werden fiktiv als Gewinn umqualifiziert und der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugerechnet.
_Vermögensminderungen/ Verhinderte Vermögensmehrungen
Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft sind letztlich alle Aufwendungen oder Mittelabflüsse, egal ob in Geld oder anderen Vermögenswerten oder Leistungen.
Verhinderte Vermögensmehrungen ist die Verhinderung von Erträgen der Kapitalgesellschaft, die im Normalfall angefallen wäre aber aufgrund des Einflusses der Gesellschafter verhindert wurden.
Grundsätzlich kann daher jeder Vermögensnachteil Gegenstand einer vGA werden.
_Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn
Als vGA kann nur der Vermögensnachteil qualifiziert werden, der sich auf die Besteuerungs-grundlagen ausgewirkt hat. Vorgänge, die den Steuerbilanzgewinn nicht gemindert haben, können niemals Gegenstand einer vGA sein.
_Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis
Wird der Vermögensnachteil ausschließlich durch das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft ermöglicht, liegt eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor. Entscheidend ist, dass der Vermögensnachteil nur aufgrund der Gesellschafterposition einge-treten ist. Liegen zivilrechtlich wirksame und steuerlich anzuerkennende Verträge, wie z.B. Mietverträge, Geschäftsführerverträge oder ähnliches vor, sind diese nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Es kommt auf den wirtschaftlichen Gehalt an, nicht auf die formale Ausgestaltung.
Letztlich ist also zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Ver-mögensnachteil unter sonst gleichen Umständen auch einem unbeteiligten Dritten gegenüber akzeptiert hätte. Maßstab ist demnach immer der Drittvergleich.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann auch von Personen ausgelöst werden, die den Gesellschaftern nahe stehen.
Wichtig! Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird auch den angenommen, wenn bei beherrschenden Gesellschaftern keine zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarungen vorliegen.
_Die Auswirkungen
Auf Ebene der Gesellschaft wird die vGA der Bemessungsgrundlage zur Körperschaftsteuer hinzugerechnet. Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung erhöht sich. In manchen Fällen wird zudem Umsatzsteuer ausgelöst.
Auf Ebene der Gesellschafter wird fiktiv unterstellt, dass die GmbH oder Limited Gewinne an den Gesellschafter ausgeschüttet hat. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Sie werden mittels des Halbeinkünfteverfahrens jedoch nur zur Hälfte besteuert. Ist der Gesellschafter wiederum eine andere Kapitalgesellschaft, bleibt der Zufluss einer verdeckten Gewinnaus-schüttung grundsätzlich steuerfrei.
_Stolpersteine vGA
Problemfelder sind u.a.:
- Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen (Gehälter, Zuschläge, Tantiemen, Pensionszusagen)
- Mieten und Ortsüblichkeit
- Gesellschafterdarlehen und Angemessenheit der Verzinsung
- Private Nutzung von PKW durch Gesellschafter-Geschäftsführer
- Verträge mit nahen Angehörigen der Gesellschafter
- Gründungskosten, Kapitalerhöhungskosten
- Wettbewerbsverbot
- Warenlieferungen an Gesellschafter
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Stefan Dorn, Steuerberater - Berlin Prenzlauer Berg