:: Putzen, Malern, Reparieren - Geld zurück vom Finanzamt durch Haushaltsnahe Dienstleistungen
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Für Dienstleistungen, die durch einen Handwerker oder durch eine Firma durchgeführt werden und für einen privaten Haushalt in Deutschland erbracht wurden, gewährt das Finanzamt einen Steuervorteil.
Dieser Steuervorteil wird durch eine direkte Steuergutschrift zur Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt. Die Rechtsvorschrift findet sich im §35a EStG.
Begünstigt sind jedoch ausschließlich die Arbeitsleistung oder eventuell angefallene Fahrtkosten des Auftragnehmers. Insbesondere kann der Steuervorteil nicht auf Materialkosten gewährt werden. Die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen werden in der Einkommensteuererklärung bzw. Lohnsteuererklärung geltend gemacht.
Die Steuergutschrift beträgt 20% der förderfähigen Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen. Bis 2008 konnten Ausgaben für Handwerker und Dienstleister bis zum einem Wert von 3.000 EUR geltend machen. Die Steuergutschrift betrug somit maximal 600 EUR.
Seit dem Jahreswechsel 2009 hat die Bundesregierung den förderfähige Betrag bei der Einkommensteuererklärung auf 6.000 EUR angehoben, so dass der Steuerbonus auf Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer sogar 1.200 EUR erreichen kann.
Diese Arbeiten bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen sind bei der Einkommensteuer begünstigt:
- Reinigungsarbeiten (Wohnungsreinigung, Treppenreinigung, Fensterputzen und ähnliches)
- Gartenpflege oder Gartenarbeiten (z.B. Baum- oder Heckenschneiden, Rasen mähen)
- Schneebeseitigung und Winterdienst (Straßenreinigung der öffentlichen Hand ist leider nicht förderfähig.)
- Umzugskosten von Umzugsunternehmen
- Malerarbeiten und Renovierungen in der privaten Wohnung
- Dach- oder Fassadenreparaturen
- Wartung und Reparaturen an Heizungen und Heizungsanlagen
- Wartung oder Reparaturen von Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder PC
- Gartengestaltung oder Gartenarbeiten (ohne die Pflanzen)
- Pflasterarbeiten
- Schornsteinfegerentgelte und Kosten für den Schornsteinfeger
Voraussetzung für die Gewährung des Steuervorteils für haushaltsnahe Dienstleistungen ist stets eine Rechnung des Dienstleisters oder Handwerkers und der Nachweis, dass der Betrag auf das Bankkonto gutgeschrieben wurde (z.B. Einzahlungsbeleg, oder Kontoauszug). Barzahlungen sind somit nicht förderfähig. Diese Regelung hat auch kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH vom 20.11.2008 VI R 14/08) bestätigt.
Ab 2008 müssen dies jedoch nicht der Einkommensteuererklärung bzw. Lohnsteuererklärung beigefügt werden. Sie sind jedoch aufzubewahren und auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen.
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Beispiel:
Herr und Frau Glücklich wohnen in einem Einfamilienhaus im Grünen. Einmal im Quartal kommt ein Fensterputzer und reinigt alle Fester für 100 EUR.
Im Frühjahr wurde der Garten von einer Gartenfirma komplett neu gestaltet. Hierfür wurden für Pflanzen 500 EUR und für die Arbeiten 4.000 EUR berechnet.
Als Frau Glücklich für eine Woche krank war, kam die Nachbarin zum Putzen vorbei. Frau Glücklich gab ihr dafür 50 EUR.
Berechnung des Steuervorteils:
a) Fensterputzen 100 EUR x 4 Quartale = 400 EUR davon 20% = 80 EUR
b) Gartengestaltung: Gesamtrechnung - 4.500 EUR abzgl. Pflanzen 500 EUR, förderfähig 4.000 EUR, davon 20 % 800 EUR.
c) Die Nachbarschaftshilfe ist mangels Rechnung und Gutschrift auf ein Bankkonto nicht begünstigt.
Insgesamt können der Familie Glücklich 880 EUR von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
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Steuervorteil auch für Mieter und Besitzer von Eigentumswohnungen
Im Rahmen der Nebenkosten zahlen Mieter oftmals auch Leistungen für die obengenannten Dienstleister mit, z.B. Treppenreinigung, Gebäudereinigung, Winterdienst, Garten- bzw. Hofpflege oder den Schornsteinfeger.
Bescheinigt der Vermieter oder Hausverwalter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung, dass für den Mieter solche Leistungen erbracht wurden, greift ebenso die Steuerbergünstigung. Ausschlaggebend ist, dass der Anteil, den der Mieter an den förderfähigen Aufwendungen klar ersichtlich ist und das eine Trennung zwischen Arbeitsleistung und Material erfolgte. Die Trennung kann gegenenfalls auch im Rahmen einer Schätzung erfolgen. Ausreichend für den Nachweis der Aufwendungen ist in der Regel auch die Nebenkostenabrechnung sofern sich aus dieser die einzelnen Positionen erkennen lassen.
Noch mehr Extras für Anstellungsverhältnisse
Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen im Haushalt legt der Staat nochmals etwas obendrauf. Hier werden bis zu 20.000 EUR pro Jahr mit 20% direkter Steuergutschrift gefördert. Das gibt im besten Fall 4.000 EUR Steuererstattung vom Finanzamt zurück.
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen, die sogenannten Minijobs im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens werden Aufwendungen bis zu 2.550 EUR anerkannt. Die Förderquote beträgt 20%. Entsprechend fällt die Steuergutschrift mit bis zu 510 EUR aus.
>> So stellen Sie Ihre Haushaltshilfe richtig an - das Haushaltsscheckverfahren
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Stefan Dorn, Steuerberater - Berlin Prenzlauer Berg