:: Haushaltsscheckverfahren - Die Putzfrau richtig anstellen _____
_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin
Herr Schmidt und seine Ehefrau sind beide Arbeitnehmer und vollständig im Berufsalltag integriert. Es fallen immer reichlich Überstunden an und manchmal müssen sie sogar am Wochenende arbeiten. Es bleibt Ihnen wenig Freizeit. Dennoch müssen sie ihren Haushalt führen. Putzen, Wäsche waschen, Bügeln, Aufräumen und andere lästige Haushaltstätigkeiten nehmen ihnen viel von ihrer wertvollen Freizeit. Frau Schmidt denkt über eine Entlastung nach und möchte am liebsten eine Haushälterin angieren. Eine Schwarzbeschäftigung kommt für sie nicht in Frage. Eine günstige Alternative ist die Anstellung einer Haushaltshilfe mittels eines Minijobs.
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Diese Möglichkeit gibt es seit einiger Zeit auch für private Haushalte. Der Minijober wird ganz normal im Haushalt angestellt und übernimmt die vertraglich festgelegten Haushaltsdienstleistungen wie eben abwaschen, reinigen, staubsaugen, bügeln, kochen oder Wäsche waschen. Wichtig ist, dass nur Tätigkeiten übernommen werden, die normalerweise von Familienmitglied im Rahmen der Haushaltsführung erledigt werden. Dazu gehören durchaus auch die
Kinderbetreuung (Babysitting), die Pflege von Familienangehörigen oder auch Gartenarbeiten.
Letztlich wird also ein kleines Arbeitsverhältnis geschlossen. Die beschäftigte Haushaltshilfe hat einen Arbeitnehmerstatus. Der Haushalt hat eine Art Arbeitgeberstatus.
Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Der Gesetzgeber gewährt jedoch verschiedenen Erleichterungen, zum einen finanziell und zum anderen aus verwaltungstechnischer Sicht.
Die Kosten
Neben der vereinbarten Vergütung fallen für den
Haushalt, also dem Arbeitgeber, noch zusätzliche Kosten in Form von Sozialversicherungsbeiträgen an. Diese sind jedoch pauschaliert. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
Krankenversicherung |
5,0%
|
Rentenversicherung |
5,0%
|
Gesetzliche Unfallversicherung |
1,6%
|
Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz |
0,84%
|
Pauschalsteuer |
2,0%
|
Summe |
14,44%
|
Für die Haushaltshilfe fallen keine Abgaben ab. Sie erhält also Brutto=Netto ausgezahlt. Wichtig ist, dass die monatliche Vergütung nicht mehr als 400 EUR betragen darf, um diese Regeln anzuwenden.
Ist die Haushaltshilfe privat oder überhaupt nicht Kranken versichert, so entfallen die 5% pauschal Abgaben zur Krankenversicherung.
Die Abwicklung
Die Anmeldung einer Haushaltshilfe erfolgt bei der Bundesknappschaft in Essen. Dafür wurde das so genannte Haushaltscheckverfahren eingeführt. Diese Institution ist für die organisatorische Abwicklung zuständig und zieht auch alle Beiträge, auch die Pauschalsteuern ein. Das heisst, dass letztlich nur ein Ansprechpartner existiert und der Verwaltungsaufwand erleichtert wird. Durch das Haushaltscheckverfahren ist der Verwaltungsaufwand überschaubar.
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Der Steuerbonus
Für die Kosten, die durch eine Entlastung durch eine Haushaltshilfe entstehen gibt es vom
Finanzamt einen Steuerbonus. Wird eine Arbeitsverhältnis in einem privaten Haushalt für die Erledigung von Haushaltsnahen Dienstleistungen geschlossen, beteiligt sich das Finanzamt mit 20% Steuerermäßigung auf die insgesamt angefallenen Kosten. Dieser Steuerbonus wird direkt von der Einkommensteuerschuld des Kalenderjahres abgezogen. Er ist jedoch auf höchstens 510 EUR begrenzt.
Beispiel:
Familie Schmidt stellt im Januar Frau Schröder als Haushaltshilfe ein und meldet dieses Arbeitsverhältnis als Minijob mittels dem Haushaltscheckverfahren bei der Bundesknappschaft an. Monatlich erhält Frau Schröder 150 EUR.
Auf das Kalenderjahr gesehen ergeben sich folgende Aufwendungen:
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EUR
|
Gehalt Frau Schröder |
1.800
|
Abgaben Bundesknappschaft |
259
|
Summe |
2.059
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Abzgl. Steuerbonus 20% |
412
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Belastung |
1.647
|
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Für Familie Schmidt ist der Fall nun klar: durch die Einstellung von Frau Schröder werden sie erheblich im Haushalt entlastet. Sie haben eine aufgeräumte Wohnung, müssen sich um kein Wäsche waschen mehr kümmern und können ganz entspannt ihren Feierabend geniessen.
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