Steuerbonus für Ehepaare durch Zusammenveranlagung
Die Regelung:
Als Ehegatten können Sie von der Wirkung des so genannten Ehegattensplitting profitieren. Ihre und die Einkünfte Ihres Partners werden bei diesem Verfahren einfach zusammen gerechnet und das zu versteuernde Gesamteinkommen dann halbiert (gesplittet).
Für dieses halbierte Einkommen wird die Einkommensteuer berechnet und diese dann - weil es ja zwei Personen bleiben, die Steuern bezezahlen müssen - wieder verdoppelt.
Im Prinzip wird also das durchschnittliche Einkommen beider Partner errechnet und dieses als Bemessungsgrundlage für den anzuwendenden Einkommensteuersatz verwendet, was in den meisten Fällen von der Gesamtsteuerlast her günstiger ist, als wenn bei Einkommen getrennt nach unterschiedlichen Steuersätzen versteuert werden.
Die rechtichen Hintergründen finden sich in den §§ 26 bis 26c EStG.
Die Wirkung:
Aufgrund des progressiven Steuersatzes wirkt sich diese Regelung zu Gunsten von Eheleuten aus.
Progression bedeutet, dass mit zunehmenden zu versteuernden Einkommen, die Steuerbelastung stärker ansteigt, als der Einkommenszuwachs selbst. Das ist im weitesten Sinne der Gegensatz zu einem festen linearen Steuersatz.
Durch das Splittingverfahren wird demnach dieser Progressionseffekt erheblich abgemildert. Sie erfahren hierdurch einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil im Vergleich zu einem ledigen Steuerpflichtigen.
Welche Ehen profitieren hiervon?
Von der Wirkung des Ehegattensplittings profitieren vor allem Ehen, bei denen die Partner unterschiedlich hohe Einkommen beziehen. Sind beide Ehepartner berufstätig und erzielen beide ein etwa gleich hohe Einkommen, geht die Wirkung recht schnell verloren.
Und wie funktioniert das?
Sind Sie verheiratet wendet das Finanzamt automatisch im Rahmen der Zusammenveranlagung die Splittingtabelle an. Sie müssen nur lediglich einen Tag im Jahr verheiratet gewesen sein. Theoretisch reicht der Hochzeitstermin zum 31.12. völlig aus um den Steuerbonus für das jeweilige Kalenderjahr mitzunehmen.
Eine Zusammenveranlagung findet nicht statt, wenn Sie das ganze Kalenderjahr über dauernd getrennt voneinander leben. Damit ist keine längere Abwesenheit voneinander gemeint, sonder schlicht der Fall, dass Ihre Ehe nicht mehr so funktioniert, wie es wünschenswert wäre und Sie sich deshalb den Abstand gegeben haben.
Manchmal ist es aber auch steuerlich günstiger, von der Zusammenveranlagung abzusehen und sich für die getrennte Veranlagung zu entscheiden.
|
Getrennt oder Zusammen? Was ist besser?
Bei einer getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer wird jeder Ehegatte so behandelt, als gäbe es die Ehe gar nicht.
Eine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer können allerdings ausschließlich verheiratete Ehepaar wählen, die eben nicht dauerhaft getrennt von einander leben (also der Fall vor der Scheidung), insofern ist dieser Begriff etwas irreführend, da nur die Steuererklärungen getrennt werden nicht jedoch das Paar selbst.
Ehepaare werden grundsätzlich automatisch per Ehegattensplittung besteuert, und können optionial und auf Wunsch getrennt veranlagt werden. Dazu genügt es, an der entsprechenden Stelle der Einkommensteuererklärung ein Kreuz zu machen.
Im Rahmen jeder Veranlagung von Ehepaaren sollte genau geprüft werden, welche Veranlagungsform die günstigere ist. So können Sie viel Geld sparen.
Die getrennte Veranlagung ist oftmals die steuersparenste Alternative wenn ein Ehegatte beispielsweise:
Zu unseren Leistungen im Rahmen unserer Einkommensteuerpakete gehört automatisch immer auch die Prüfung der für Sie günstigesten Veranlagungsalternative. Sie brauchen nichts weiter zu veranlassen.
|
Und nach der Scheidung? Das sogenannte Realsplitting
Scheidungen sind teuer. Oft lösen Sie auch erhebliche Unterhaltszahlungen aus. Beteiligen Sie das Finanzamt daran und sparen Sie Steuern.
Leisten Sie an Ihren geschiedenen Gatten oder Gattin Unterhalt, haben Sie auch hier eine steuerliche Förderungsmöglichkeit. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs können Sie max. EUR 13.805 Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten steuerlich geltend machen.
Einzige Voraussetzung: Ihr Ehegatte erteilt hierfür seine Zustimmung und versteuert spiegelbildlich diese Unterhaltsleistung.
Sinn macht diese Gestaltungsmöglichkeit, wenn Sie sehr hohe Einkünfte beziehen und Ihr Ex-Partner außer Ihren Unterhalt nur sehr geringe Einkünfte besitzt. Man muss sich nur irgendwie einigen.
Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen eines Mandates eine optimale Lösung zu finden.
|
Kein Splittingtarif und Steuerbonus für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Der Gedanke liegt nahe, dass die Vorteile der Zusammenveranlagung auch auf die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anwendbar sein könnten.
Mit Urteil vom 26.01.2006 (BFH Urteil III R 51/05) haben jedoch die obersten deutschen Finanzrichter entschieden, dass die Zusammenveranlagung ausschließlich einer Ehe bestehend aus Mann und Frau vorbehalten bleibt.
Der Splittingtarif und damit der große Steuerbonus kommt nicht in Betracht.
Die Argumentationslogik der Steuerpflichtigen, zwei verpartnerte Herren, war jedoch bestechend.
Als das Institut der Zusammenveranlagung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde, gab es noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die derzeit existierende Regelungslücke war damals also völlig unbekannt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber staatlich anerkannte gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Splittingtarif ausschließen wollte. Die Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Der BFH sah es anderes und hielt sich kleinlich am Wortlaut des Gesetzes fest. "Mit dem Begriff "Ehegatten" sind eindeutig die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint. Unter einer "Ehe" ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen." Der im Grundgesetz aufgenommene Schutzauftrag der Ehe erfasst ausschließlich die klassische Ehe.
Die enttäuschten Kläger reagierten nach dem Urteilsspruch mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Deren Ausgang ist ungewiss.
Wichtig: Von der anhängigen Verfassungsbeschwerde können betroffene Paare profitieren und zumindest die Veranlagungen offen halten.
Wie das funktioniert erklären wir Ihnen gerne. Wir übernehmen für Sie die entsprechende Einspruchsführung unter Berufung auf das zur Zeit geführte Musterverfahren.
|