:: Differenzbesteuerung in der Umsatzsteuer ___________________

Handel mit Gebrauchtwaren im Umsatzsteuerrecht

_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin

Die Differenzbesteuerung kann angewendet werden, wenn Verkäufer, der Begriff der Finanzverwaltung ist Wiederverkäufer, Gegenstände erworben hat für die der Lieferer keine Umsatzsteuer dem Finanzamt schuldet.

Da beim Kauf bzw. der Anschaffung der Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, wird die Umsatzsteuer beim Wiederverkäufer nur auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis erhoben.

Sinn der Vorschrift ist es also, Waren, die ohne Umsatzsteuer in den wirtschaftlichen Verkehr gelangen wiederum bei der unternehmerischen Weiterveräußerung nicht voll mit Umsatzsteuer zu belasten. Es wird also nur die eigentliche Wertschöpfung, in diesem Fall die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis besteuert.

Praktische Fälle der Anwendung der Differenzbesteuerung sind der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen, der Kunsthandel oder Secondhandgeschäfte (An- und Verkaufsläden), Verkäufe und Käufe via Ebay

Ein Wiederverkäufer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist ein Unternehmer, der gewerblich mit Waren oder anderen Gegenständen handelt oder diese versteigert. Letztlich sind hiermit Händler gemeint.

Wichtig für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist die Herkunft des Gegenstandes. Dieser muss entweder im Inland, also Deutschland oder im Gemeinschaftsgebiet (Europäische Union) eingekauft worden sein. Der Gegenstand darf nicht mit Umsatzsteuer belastet sein.

Die Differenzbesteuerung wird regelmäßig anzuwenden sein, wenn Gebrauchtwaren von:

  • Privatpersonen
  • Kleinunternehmern
  • Öffentlichen Einrichtungen
  • oder Unternehmern, die steuerfreie Umsätze ausführen erworben wurden.

Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung ist der Unterschied zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Die in dieser Differenz enthaltenen Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.


Beispiel:

Herr Alt betreibt einen An- und Verkauf in Berlin. Er erwirbt von einer älteren Dame einen gebrauchten Kühlschrank für 200 EUR. Diesen verkauft er an einen jungen Studenten für 300 EUR.

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis (300 EUR) und Einkaufspreis (200 EUR), also 100 EUR. Die Umsatzsteuer ist jedoch nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Herr Alt tätigt einen steuerpflichtigen Umsatz von 84,03 EUR und schuldet dem Finanzamt 15,97 EUR Umsatzsteuer.


Der Gesetzgeber lässt dem Händler die Wahl die Besteuerung entweder nach Einzeldifferenzen vorzunehmen oder eine Gesamtdifferenz als Bemessungsgrundlage zu ermitteln.

Die Gesamtdifferenz kann allerdings nur auf Gegenstände angewandt werden, der Einkaufspreise 500 EUR nicht überstiegen haben. Wird diese Option ausgewählt, ist sie auf alle Umsätze eines Kalenderjahres anzuwenden, deren Einkaufspreise die Wertgrenzen nicht überstiegen haben.

Die Einzeldifferenz
ist an den Wert des Einkaufspreises des Gegenstands geknüpft. Beträgt der Einkaufspreis für einen Gegenstand mehr als 500 EUR ist stets die Einzeldifferenz zu ermitteln.

Beträgt der Einkaufspreis für einen Gegenstand mehr als 500 EUR ist stets die Einzeldifferenz zu ermitteln.

Besondere Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten sind zu beachten.

Besonderheiten:

Entgegen der Vorschrift, dass Lieferungen an private Endabnehmer in das EU-Ausland in Deutschland nicht mit Umsatzsteuer besteuert werden, sofern die Lieferschwelle des jeweiligen Landes überschritten ist (Versandhandelsregel), wird der Umsatz bei vorliegen der Differenzbesteuerung stets in Deutschland versteuert.

Wird eine Gegenstand in ein so genanntes Drittland geliefert, also in ein Land ausserhalb der Europäischen Union, bleibt die Steuerfreiheit auch weiterhin erhalten.

Vorsteuerabzug:

Für den eigentlichen Geschäftsbetrieb, also den An- und Verkauf von Waren scheidet grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus, da bei Erwerb der Waren bereits keine Vorsteuerausweis erfolgt.

Bei Nebenleistungen, beispielsweise Verpackungsmaterial, bezogenen Dienstleistungen oder ähnliches kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden und zwar in voller Höhe.

Werden jedoch Kunstgegenstände, Sammlerstücke oder Antiquitäten veräußert, scheidet auch dieser Vorsteuerabzug aus.


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