:: Der Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht - Die Kleinunternehmerregel

_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin



Grundsätzlich ist auf jeden steuerbaren Umsatz die Umsatzsteuer abzuführen
. Steuerbefreiungen gibt es nur für wenige Ausnahmen. Erzielt ein Unternehmer (Kleinunternehmer) nur Umsätze im geringen Umfang, verzichtet das Finanzamt auf die Erhebung und die Abführung der in den Umsätzen enthaltenen Umsatzsteuer. Diese Erleichterung wird auch als so genannte Kleinunternehmerregelung bezeichnet.

Die Kleinunternehmerregelung ist also keine Steuerbefreiungsvorschrift sondern eine Verzichtsvorschrift zugunsten von kleineren Umsätzen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Umsatzsteuergesetz (§19 UStG)

_Voraussetzungen zur Anwendung der Kleinunternehmerregel

Die Kleinunternehmerregel kann nicht jeder anwenden. Sie greift nur dann, wenn der gesamte Jahresumsatz des vorangegangen Jahres weniger als 17.500 EUR beträgt und im laufenden Kalenderjahr die 50.000 EUR Grenze nicht überschritten wird. Die Umsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres ist dabei sachgerecht zu Beginn des Jahres zu schätzen.

Stellt sich am Ende des Jahres heraus, dass die 50.000 EUR Grenze doch überschritten wurde, kann dennoch die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden. Umsatzsteuer ist in diesem Falle nicht zu entrichten, unter der Voraussetzung, dass plausibel dargelegt werden kann, dass ein Umsatz in diese Höhe zu Beginn des Jahres bzw. zum Zeitpunkt der Schätzung des voraussichtlichen Umsatzes noch nicht absehbar war.

Allerdings sind im folgendem Jahr auf die Umsätze auch die Umsatzsteuern zu erheben und dem Finanzamt abzuführen, weil die Umsatzgrenze von 17.500 EUR überschritten wurde.

Beispiel:

Herr Anton ist neben seiner Tätigkeit im Krankenhaus noch freiberuflicher Gutachter. Im Jahr 2015 erzielte er dadurch Umsätze von rd. 16.000 EUR. Im Jahr 2016 erwartet er ähnliche Umsätze. Wider erwarten erhielt er mehrere größere Aufträge. Sein Umsatz in 2008 stieg plötzlich auf 58.000 EUR an.

Lösung: In 2016 kann Herr Anton die Kleinunternehmerregelung als Kleinunternehmer beanspruchen, weil er zum einen im vorangegangen Jahr (2015) weniger als 17.500 EUR Umsätze erzielte und im laufenden Kalenderjahr (2016) erwartungsgemäß nicht mehr als 50.000 EUR Umsätze erzielen sollte. Ab 2018 muss er jedoch Umsatzsteuer bezahlen, da sein Umsatz in 2017 mehr als 17.500 EUR betrug, unabhängig davon, ob er auch in 2018 wieder Großaufträge erhalten wird.

*********************

Unser Leistungspaket:

>> Freiberufler "classic"

Für Freiberufler, auch im Nebenerwerb

Unser Leistungspaket:
>> Lohnsteuererklärung

Für Arbeitnehmer eine optimierte Lösung

**********************

Anzeige:


_Berechnung der Umsatzgrenze

Der Umsatz der zugrunde gelegt wird, ist ein Brutto-Umsatz, also inkl. der Umsatzsteuer, auch wenn diese später nicht erhoben wird.

Nicht im Umsatz einzubeziehen sind:
  • Umsätze aus dem Verkauf von Anlagegütern (z. B. PKW, Büromöbel),
  • umsatzsteuerpflichtige Entnahmen (Eigenbedarf)
  • bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Vermietungsumsätze)

Es zählt dabei ausschließlich der bezahlte Umsatz, also die so genannte Ist-Besteuerung.

_Kleinunternehmerregelung bei Neugründungen

Mangels Vorjahresumsatz kann natürlich nicht die Umsatzgrenze des Vorjahres überprüft werden. Im Gründungsjahr kommt es daher auf die voraussichtliche Umsatzgrenze des Gründungsjahres an. Diese ist sorgfältig zu schätzen und auf einen Jahreswert hochzurechnen.

Auch im zweiten Jahr der Gründung ist die Umsatzgrenze des Gründungsjahres hochzurechnen, diesmal jedoch nicht mit den geschätzten Werten, sondern mit den tatsächlich im Gründungsjahr erzielten Umsatz.

Beispiel:

Frau Berta hat im Jahr 2015 ihren Internetshop neu eröffnet. Die Eröffnung war im Monat Juli. Sie schätzt sachgerecht, dass sie monatlich Waren im Wert von rund 1.000 EUR verkaufen wird.

Lösung: Auch wenn sie im ersten Halbjahr 2015 noch nicht tätig war, muss sie zunächst den erwarteten Umsatz auf das ganze Jahr 2015 hochrechnen; also 6 x 1.000 EUR x 2 (für zwei Halbjahre) = 12.000 EUR. Die Grenze von 17.500 EUR wird nicht überschritten. Sie kann die Kleinunternehmerregel anwenden.

Tatsächlich erzielt Frau Berta in 2015 wegen des guten Weihnachtsgeschäfts 8.000 EUR. Um zu prüfen, ob auch in 2016 noch die Kleinunternehmerregelung greift ist zunächst der Vorjahresumsatz (2015) hochzurechnen. Bei Frau Berta also 16.000 EUR. Für 2016 rechnet sie sorgfältig mit Umsätzen von ca. 25.000 EUR.

Lösung: Auch in 2016 kann sie die Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Der Vorjahresumsatz (2015) beträgt weniger als 17.500 EUR der erwartete Umsatz in 2016 beträgt weniger als 50.000 EUR.
*********************

Unser Leistungspaket:

>> small business

Für kleine Firmen und Gewerbetreibende, auch im Nebenerwerb

Unser Leistungspaket:
>> Fibu "economy"

Die unkomplizierte und rationelle Lösung zur Finanzbuchhaltung

**********************

Anzeige:



_Der Vorsteuerabzug - Verrechnung mit eigenen Ausgaben

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bedingt, das die bei den eigenen Betriebsausgaben bezahlte Umsatzsteuer nicht geltend gemacht werden kann, denn zum Vorsteuerabzug sind Kleinunternehmer nicht berechtigt. Wird in Rechnung keine Umsatzsteuer erhoben, so kann auch die Umsatzsteuer, die man selbst bezahlt hat , nicht verrechnet werden.

_Die Rechnungsaustellung

Wenden Sie die Kleinunternehmerregelung als Kleinunternehmer an dürfen Sie nicht:
  • Die Umsatzsteuer offen ausweisen
  • Die Umsatzsteuer indirekt ausweisen (z.B. mit dem Satz „inklusive Umsatzsteuer)

Ferner muss in der Rechnung darauf hingewiesen werden, dass die Kleinunternehmerregelung beansprucht wird z.B. durch folgenden Hinweis: "Für die erbrachte Leistung nehme/n ich/wir die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch."

Aufgrund des Verlustes des Vorsteuerabzug kann sich die Kleinunternehmerregel auch als nachteilig auswirken. Die Vor- und Nachteile sind daher sorgfältig abzuwägen. Wir unterstützen Sie natürlich gerne dabei. Nehmen Sie einfach unsere Beratungsangebot dazu in Anspruch.

Rechtsprechung zur Kleinunternehmerregelung
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.10.2007, V B 164/06 Kleinunternehmer bei schwankenden Umsätzen

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Freiberufler | GmbH und Steuern | Einzelunternehmer | Personengesellschaft | Limited und Steuern | Existenzgründer | Arbeitnehmer | Vermieter
Einkommensteuererklärung | Lohnsteuerjahresausgleich | Finanzbuchhaltung | Jahresabschluss und Bilanz | Einnahmen-Überschusrechnung
Steuerberatung Berlin | Kostenloses Erstgespräch | Angebot einholen | Steuerberater Prenzlauer Berg | Kontakt | Steuertipps | Preise | Impressum

Copyright 2006-2019 © Stefan Dorn, Steuerberater Berlin, Steuerberatung. Alle Rechte vorbehalten.


Der Inhalt dieser Webseite dient lediglich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Beratungsleistungen durch einen Steuerberater.
Insbesondere stellen die wiedergegebenen Informationen keine steuerliche Beratung oder anwaltliche Beratung juristischer oder anderer Art dar und sollen auch nicht als solche verwendet werden. Es wird ausdrücklich keine Haftung für Handlungen übernommen, die auf Grundlage der hier aufgeführten Informationen und Angaben unternommen werden.