:: Neue Abschreibungsregeln ab 2008 - Sammelposten für GWGs _____________

_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin

  • degressive Abschreibung entfällt
  • GWG-Grenze wird drastisch abgesenkt
  • Sammelposten für GWGs muss gebildet werden

Bisher war es möglich, Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die abgeschrieben werden, statt linear auch degressiv bis max. 30% abzuschreiben.

Im Zuge der Unternehmensteuerreform entfällt Die degressive Abschreibung komplett.
Für Wirtschaftsgüter, die ab dem Jahre 2008 angeschafft werden, kann keine degressive Abschreibung mehr geltend gemacht werden. Es gibt jedoch einen Bestandsschutz, für alle Anschaffungen vor dem 01.01.2008. Die bisher in Anspruch genommene degressive Abschreibung kann fortgeführt werden. Steuerlich ist somit nur noch die lineare Abschreibung möglich.

_Neue Regeln für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bei Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 410 EUR gab es bisher das Wahlrecht, diese sofort abzuschreiben oder die Abschreibung über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum zu verteilen. Ab 2008 ändert sich diese Regelung.

GWG-Grenze wird massiv abgesenkt: Ab 01.01.2008 wird die Wertgrenze zunächst auf 150 EUR abgesenkt.

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_Neu: Sammelposten muss gebildet werden

Für alle Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler wird eine bislang neue Regel eingeführt. Alle Wirtschaftsgüter, die im Laufe eines Jahres erworben werden und deren Wert jeweils mehr als 150 EUR und weniger als 1.000 EUR beträgt müssen in der Buchhaltung bzw. steuerlichen Gewinnermittlung in einen Sammelposten eingestellt werden. Dabei zählt der Netto-Wert, also der Anschaffungspreis ohne die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer. Hat man den Gegenstand ohne Umsatzsteuerausweis erworben, z.B. über ebay, kann natürlich die Mehrwertsteuer nicht abgezogen werden.

Ein Sofortabzug als Betriebsausgabe ist nicht mehr möglich. Vielmehr ist dieser Sammelposten über 5 Jahre aufzulösen. D.h. also, dass steuermindernd erst der Auflösungsbetrag wirksam wird. Für jedes Jahr ist ein neuer Sammelposten zu bilden.
Beispiel:

Die Firma Fröhlich erwirbt in 2008 einen Schreibtisch im Wert von 400 EUR, ein Kopiergerät im Wert von 800 EUR, ein Aktenregal im Wert von 200 EUR sowie einen preiswerten PC im Wert von 600 EUR.
Diese fünf Wirtschaftsgüter müssen in 2008 zwingend in den Sammelposten eingestellt werden. Dieser beträgt zum 31.12. 2.000 EUR und ist über fünf Jahre abzuschreiben.
In 2008 können somit 400 EUR an Abschreibungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und mindern somit die Bemessungsgrundlage zur Steuer.
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Wichtig: Die Regelung gilt nicht für einen Jahresabschluss nach Handelsrecht. Eine steuerliche Überleitungsrechnung wird somit erforderlich sein.

_Ausscheiden eines Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen

Scheidet ein Vermögensgegenstand vor Ende der 5-Jahresfrist aus, bleibt es dennoch weiterhin fiktiv im Sammelposten enthalten und kann nicht vorzeitig abgeschrieben werden.

Wichtig: Ab dem 01.01.2010 wurde wiederum die "alte" GWG-Grenze von 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) eingeführt. Die Regelungen des Sammelposten blieben jedoch weiterhin bestehen. Der Gesetzgeber hat damit dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt. Entweder man nutzt die neuere Regelung des Sammelpostens oder man nutzt die 410 EUR Grenze. Das Wahlrecht muss jedoch einheitlich auf alle Witschaftsgüter angewandt werden, die in dem betreffendem Jahr angeschafft worden sind.

_Ausnahme für Arbeitnehmereinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung

Die Regelung über den Sammelposten ist nicht anzuwenden, für die Ermittlung von Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder Vermietungseinkünften im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Hier gilt weiterhin die GWG-Grenze von 410 EUR.

Beispiel:

Beispiel: Vermieter Emsig erwirbt für eine seiner vermieteten Wohnungen einen neuen Elektroherd im Wert von 399 EUR. Der Herd ist nach wie vor ein Geringwertiges Wirtschaftsgut und kann sofort abgeschrieben werden.

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