:: Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens
Mit Urteil vom 19.10.2006 hat das oberste deutsche Finanzgericht (BFH) entschieden, dass der Kaufpreis für den Erwerb eines bereits bestehenden Domain-Namens nicht sofort oder jährlich anteilig über Abschreibungen als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Die Aufwendungen für den Erwerb eines existierenden Domain-Namens können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit der Kaufpreis für einen Domain-Namen sofort Steuer mindernd geltend gemacht werden kann, hilfsweise jährlich verteilt über Abschreibungen oder inwieweit der Abzug ganz zu versagen ist.
Die Lösung des Gerichtes viel äußerst nachteilig zu Lasten des Steuerbürgers aus. Weder ein sofortiger Betriebsausgabenabzug noch der Betriebsausgabenabzug mittels Abschreibungen kommt bei dem Entgelt für einen existierenden Domain-Namen in betracht.
Es handelt sich hierbei um ein entgeltlich erworbenes, selbständig nutzbares und nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, ähnlich wie eine Konzession oder ein Schutzrecht.
Ob unter Umständen Teilwertabschreibungen vorgenommen werden können, ließ das Gericht offenen.
Konsequenz:
Werden bereits existierende Domain-Namen erworben, muss der Kaufpreis hierfür aktiviert werden und führt zu keiner Minderung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer. Das gilt auch bei Freiberuflern und Gewinnermittlungen nach §4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung).